Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den EU-Staaten strenge Vorgaben in Sachen Standortermittlung gemacht: Telekommunikationsfirmen müssen nach einem Urteil des Gerichtshofs bei einem 112-Notruf in jedem Fall unmittelbar und gebührenfrei Informationen über den Standort des Anrufers übermitteln.
Das gelte auch dann, wenn die Anrufe von Mobiltelefonen ohne Sim-Karte eingingen, erklärten die Luxemburger Richter am Donnerstag (Rechtssache C-417/18). Die EU-Staaten müssten die Umsetzung dieser Regelung sicherstellen.
Hintergrund ist ein Fall aus Litauen
Bei einem Gewaltverbrechen wurde eine 17-Jährige nach Angaben des EuGH in einem Vorort entführt, vergewaltigt und im Kofferraum eines Autos lebendig verbrannt.
AW u.a.sind Angehörige von ES, einersiebzehnjährigenJugendlichen, dieOpfer einer Straftat wurde. Siewurde am 21.September 2013 gegen sechs Uhr morgens in einem Vorort von Panevėžys (Litauen) entführt, vergewaltigt und im Kofferraum eines Autos lebendig verbrannt.
Während sie im Kofferraum eingesperrt war, sandte sie mit einem Mobiltelefon unter der europaweit einheitlichen Notrufnummer 112 etwa ein Dutzend Mal einen Hilferuf an das litauische Notfallzentrum.
Den dortigen Bediensteten wurde jedoch die Nummer des verwendeten Mobiltelefons nicht angezeigt, so dass dessen Standort nicht ermittelt werden konnte.
Es ließ sich nicht feststellen, ob das von ES verwendete Mobiltelefon über eine SIM-Karte verfügte und warum seine Nummer im Notfallzentrum nicht angezeigt wurde.
AW u.a.habenvor dem Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionales Verwaltungsgericht Vilnius, Litauen)gegen den litauischen Staateine Klage auf Ersatz des dem Opfer, ES, und ihnen selbstentstandenen immateriellen Schadens erhoben.
Sie stützen ihre Klage darauf, dass Litauen nicht für die ordnungsgemäße praktische Umsetzung der Universaldienstrichtlinie1gesorgthabe, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssten, dass die Telekommunikationsunternehmen den die Notrufe unter der Nummer 112 bearbeitenden Stellenunmittelbar nach Eingang des Anrufs bei diesen Stellen gebührenfrei Informationen zum Anruferstandort übermittelten2.
Dies geltefür alle Anrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112.Wegen der mangelhaften Umsetzungder Richtliniehätten den örtlichen Polizeidienststellen die Angaben zum Standort von ES nicht übermittelt werden können,so dasssie daran gehindertgewesen seien, ihr Hilfe zu leisten.
Das Vilniaus apygardos administracinis teismas möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Universaldienstrichtlinie den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, die Übermittlung der Standortangaben auch dann sicherzustellen, wenn der Anruf von einem Mobiltelefon ohne SIM-Karte aus getätigt wird,und ob die Mitgliedstaaten über einErmessen bei der Festlegung der Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Standort des Anrufers der Nummer112 verfügen, das es ihnen gestattet, diese Angaben auf die Nennung der Basisstation zu beschränken, über die der Anruf übermittelt wurde.
In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach dem Wortlaut der Universaldienstrichtlinie „alle Anrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer“von der Pflicht zur Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort erfasst werden.
Überdies hat der Gerichtshof bereitsentschieden, dass die Universaldienstrichtlinie in ihrer ursprünglichen Fassung den Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung der technischen Durchführbarkeit eine Erfolgspflicht auferlegte, die sich nicht auf die Einrichtung eines angemessenen Rechtsrahmens beschränkt, sondernverlangt, dass die Informationen zum Standort aller Anrufer der Nummer 112 tatsächlich den Notdiensten übermittelt werden.
Daher können Anrufe unter der Nummer 112, dievon einem Mobiltelefon ohne SIM-Karte aus getätigt werden, nicht vom Anwendungsbereich der Universaldienstrichtlinie ausgeschlossen werden.
Infolgedessenistder Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass die Universaldienstrichtlinie den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit die Verpflichtung auferlegt, sicherzustellen, dass die betreffenden Unternehmen den die Notrufe unter der Nummer 112 bearbeitenden Stellen unmittelbar nach Eingang des Anrufs bei diesen Stellen gebührenfrei Informationen zum Anruferstandort übermitteln, auch wenn der Anruf von einem Mobiltelefon ohne SIM-Karte aus getätigt wird.
Der Gerichtshof stelltsodannfest, dass die Mitgliedstaaten zwar bei der Festlegung der Kriterienfürdie Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Standort des Anrufers der Nummer112 über eingewisses Ermessenverfügen; die Kriterienmüssenaber im Rahmen der technischen Machbarkeit stets gewährleisten, dass der Standort des Anrufers so zuverlässig und genau bestimmtwerden kann, wie es erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können.
Das den Mitgliedstaaten bei der Festlegung dieser Kriterien zustehende Ermessen findet seine Grenze daher darin, dass gewährleistet sein muss, dass die übermittelten Angaben eine effektive Ermittlung des Anruferstandorts ermöglichen, damit die Notdienste tätig werden können.
Da die Beurteilung dieser Gegebenheiten in hohem Maß technischen Charakter hat und eng mit den Besonderheiten des litauischen Mobilfunknetzes verbunden ist, ist sie Sache des vorlegenden Gerichts.Schließlich führt der Gerichtshofaus, dass zu den Voraussetzungen dafür, dass ein Mitgliedstaat für Schädenhaftet, die dem Einzelnen durch diesem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, die Existenz eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Rechtsverstoß und dem eingetretenen Schaden gehört.
Die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nationales Recht betreffen.
Folglichist ein nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats für den Eintritt der Haftung dieses Staates ausreichender mittelbarer Kausalzusammenhang zwischen einem Rechtsverstoß der nationalen Behörden und dem entstandenen Schaden auch als ausreichend dafür anzusehen, dass der Staat für einen ihm zuzurechnenden Verstoß gegen das Unionsrecht haftet.
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